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FAQ – SDB Abschnitt 3

Übersicht

Warum erscheint beim Öffnen des Abschnitt 3 eines SDB die Fehlermeldung „Maximale Anzahl der Durchläufe zur Auflösung der Rezeptur wurde überschritten“?

Der Grund für diese Fehlermeldung ist entweder, dass man ein SDB in einer Rezeptur verwendet, welches wiederum auf diese Rezeptur verweist (Zirkelbezug) oder aber, dass Sie tatsächlich zu viele Rezepturbestandteile (> 300) in der Rezeptur verwenden.

Wie kann ich die Reihenfolge der angezeigten Inhaltstoffe bei der SDB-Ausgabe beeinflussen?

Die Sortierreihenfolge wird nach der %-Angabe der Inhaltsstoffe absteigend erzeugt, der Stoff mit dem größten Anteil kommt zuerst. Der Anwender hat in epos keinen Einfluss auf die Sortierung bei der Ausgabe.

Wieso wird Ethanol in Abschnitt 3, obwohl es als leichtentzündlich eingestuft wurde, nicht unter den gefährlichen Inhaltsstoffen aufgeführt?

Ethanol wird nicht im Abschnitt 3 des SDBs angezeigt, da es „nur“ eine physikalische Gefahr hat. Im Abschnitt 3 müssen nur gesundheitsschädliche und umweltgefährliche Stoffe genannt werden. Genaue Angaben können Sie auch Anh. II Abschn. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entnehmen. Sie können jedoch jederzeit die Anzeige eines Inhaltsstoffes im SDB erzwingen. Hierzu müssen Sie lediglich in Ihrer Rezepturlistenzuordnung bei der Auswahl zu „Im EG-SDB anzeigen“ den Punkt „Ja“ auswählen.

Bei der Eingabe der Grundstoffe ist es oft nicht möglich in Summe aller Rezepturanteile auf 100 % zu kommen. Was muss ich hierfür beachten?

Innerhalb von epos ist es nicht relevant, ob Sie bei der Rezeptur auf genau 100% kommen, da Sie nur verpflichtet sind im SDB die Gefahrstoffe auszugeben. Die Anteile sind hier nur für die Berechnung der Einstufung wichtig.

Sollte eine Konzentrationsspanne angegeben sein, so fordert der Gesetzgeber, dass Sie immer die höchste Konzentration zur Berechnung verwenden (also falls die Spanne zwischen 10-15% angegeben ist, so tragen Sie bitte 15% ein). Sie können dann in dem Feld „Anteil (Text)“, die angegebene Konzentrationsspanne so eintragen, wie sie auf dem SDB erscheinen soll. Auch Werte über 100% sind möglich, da keine genaue Angabe der Konzentration gefordert wird. Sollten Sie feststellen, dass die Konzentrationsgrenzen zu einer höheren Einstufung führen würden als vom Lieferanten angegeben, fragen Sie dort nach und bitten um eine genauere Angabe. Andernfalls wird Ihr Produkt eventuell zu gefährlich eingestuft.

Zum Zweck der PCN-Meldung ist es allerdings erforderlich, dass zwischen 70 und 105 % der Rezeptur bekannt sind.

In Abschnitt 3 unter „gefährliche Inhaltsstoffe“ soll ein Stoff zwei Mal aufgeführt werden. Wie kann man das erreichen?

Hängen Sie in epos einfach in der Rezeptur-Listenzuordnung dem einen Stoffnamen-Code der beiden Einträge ein Leerzeichen an, dann wird der Name zwei Mal aufgeführt.

Das Häkchen „P-Sätze einschränken“ bleibt im Dialog der GHS-Einstufung grau/inaktiv.

Führen Sie zunächst die Einstufung durch („Berechnung starten“). Danach ist die Option „P-Sätze einschränken“ verfügbar.

Wie kann man in der Rezeptur die Stoffnamen für die Ausgabe bearbeiten?

Hier eine stichpunktartige Anleitung am Beispiel Salzsäure:

  • Rezepturbestandteile: bei Bestandteil „Salzsäure“ oben neben „Name (SDB)“ auf das Puzzleteil „Stoffnamen einfügen“ klicken
  • bei Stoffname „Salzsäure“ auf das „Kopieren“-Symbol klicken
  • den kopierten Namen auswählen, auf das „Bearbeiten“-Symbol klicken
  • CAS-Nummer eintragen, mit OK bestätigen
  • Speichern
  • durch Doppelklick auf den Stoffnamen (Kopie) in die Rezeptur übernehmen, automatische Abfrage nach Prozentzahl (Einschubtext) vervollständigen
  • originalen Stoffnameneintrag in „Name (SDB)“ löschen (Phrasencode), so dass nur der kopierte Eintrag stehen bleibt
  • auf das „Rezepturbestandteil aufnehmen“-Symbol (weißes Blatt) im Hauptmenü der Rezeptureingabe klicken -> es erscheint die Liste der Inhaltsstoffe -> nach Salzsäure suchen -> den kopierten Eintrag (mit der CAS-Nummer) durch Doppelklick in die Rezeptur übernehmen, Konzentration eintragen -> Originaleintrag aus der Bestandteilliste löschen
  • in „Name (SDB)“ erneut den Name „Salzsäure“ (also den soeben kopierten bzw. neu angelegten Namen) über das Puzzleteil-Symbol neu auswählen, Prozentzahl bei der Abfrage wieder eintragen, vorherigen Eintrag (ohne die Prozentzahl) wieder in „Name (SDB)“ löschen
  • in der Tabelle in Abschnitt 3 erscheint nun auch der Eintrag mit der eingetragenen CAS-Nummer

Wie kann ich die Bezeichnung für einen Stoff im Anhang VI der CLP-VO bearbeiten?

Sie können die fehlenden Übersetzungen nur nachtragen, indem Sie sich über „selbsteingestufte Inhaltsstoffe“ eine Variante des Listenstoffes anlegen (und diesen dann auch im SDB in der Rezeptur verwenden). Dort können Sie im Stoffnamen alle Ihnen zur Verfügung stehenden Sprachen ergänzen.

Ich vermisse einen Stoff in der Gefahrstoffliste (wenn ich einen Stoff auswählen möchte innerhalb der „Rezeptur“-Funktion). Dieser ist aber als gefährlich eingestuft und sollte deshalb in der Liste sein, oder?

Es gibt viele gefährliche Stoffe, die noch keine harmonisierte Einstufung haben. 

Die Gefahrstoffliste in epos entspricht den Tabellen 3.1 und 3.2 des Anhangs VI der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Laut Gesetz werden „gefährliche Stoffe aufgeführt, für die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene erstellt wurde. In der Tabelle 3.1 beruhen die Einstufungen und Kennzeichnungen auf den Kriterien in Anhang I dieser Verordnung. In der Tabelle 3.2 beruhen die Einstufungen und Kennzeichnungen auf den Kriterien in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.“

Um Stoffe, die nicht in der Liste sind, in die Rezeptur zu übernehmen, sollten Sie diese als Selbsteingestufte Inhaltsstoffe eintragen. Sie können die Anforderungen für die Einstufung der CLP-Verordnung befolgen, oder die Daten aus dem SDB Ihres Lieferanten oder aus der Literatur (z.B. aus dem Verzeichnis der registrierten Substanzen der ECHA (http://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/registered-substances) oder aus der Gestis-Datenbank (www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank) übernehmen.

In einer „verschachtelten Rezeptur“ werden in Abschnitt 3 nicht alle Inhaltsstoffe mit ausgegeben. In der Rezeptur kann man nicht auswählen, dass der Stoff mit angezeigt wird.

Wählen Sie (unter CLP) die Einstellung „im EG-SDB anzeigen“ in dem SDB, das dem übergeordneten SDB mit der „verschachtelten Rezeptur“ zugrunde liegt. Dann wird es auch mit ausgegeben (auch, wenn es sich hierbei nicht um gefährliche Inhaltsstoffe handelt).

Formaldehyd erscheint auch bei beliebig geringen Konzentrationen im Abschnitt 3.

Formaldehyd wird auch in kleinsten Konzentrationen in Abschnitt 3 ausgegeben, weil nach Anh. II Abschn. 3.2.1 Buchst. b der REACH-VO Stoffe, für die es Grenzwerte der Union für die Exposition am Arbeitsplatz gibt und die nicht bereits unter Buchstabe a erfasst sind, dort mit Ihrer Konzentration aufgeführt werden müssen. Unter Buchstabe a finden sich diverse Grenzen, von denen die niedrigste die Nennung des Stoffs erforderlich macht, z. B. allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, spezifische Konzentrationsgrenzwerte und – in diesem Fall mit 0,02 % der niedrigste Wert – ein Zehntel des SCL bei sensibilisierenden Stoffen. Die Anforderung von Buchstabe b wird daher bei Stoffen mit Luftgrenzwert immer dann ausgelöst, wenn diese Grenzen unterschritten sind.

Trotzdem haben Sie als sachkundige Person beim Erstellen eines SDB natürlich auch einen gewissen Ermessensspielraum – Sie können durchaus infrage stellen, ob es die Intention des Gesetzgebers ist auch kleinste Spuren von Stoffen im SDB angeben zu müssen, nur weil ein Luftgrenzwert existiert. In den Vorinstellungen finden Sie im Reiter „SDB-Ausgabe“ die Option „Grenzwerte im Abschnitt 8 erst ab relevantem Anteil (1 %) des Inhaltsstoffes ausgeben“. Bei Formaldehyd hat die aktivierte Option zur Folge, dass der Stoff erst unterhalb von 0,02 % nicht mehr in Abschnitt 3 des SDB aufgeführt wird.