Gefahrstoff-Blog

Neue Vorgaben der Biozidrechts-Durchführungsverordnung ab Januar 2025

Was Hersteller und Händler jetzt wissen müssen

Mit der Einführung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) stehen ab Januar 2025 bedeutende Änderungen für Hersteller und Händler von Biozid-Produkten an. Obwohl einige Regelungen der ChemBiozidDV bereits seit 2022 in Kraft sind, rücken die §§ 10 bis 13, die ab dem 1. Januar 2025 verbindlich werden, besonders in den Fokus. Diese neuen Vorschriften betreffen insbesondere die Abgabe von Biozid-Produkten und beinhalten strenge Anforderungen, die die gesamte Lieferkette beeinflussen werden.

§ 10 ChemBiozidDV: Verbot der Selbstbedienung und neue Anforderungen an die Abgabe

Ein zentrales Element der neuen Verordnung ist das Verbot der Selbstbedienung von Biozid-Produkten gemäß § 10 ChemBiozidDV. Dies bedeutet, dass der Verkauf dieser Produkte ohne direkten Kontakt und Beratung durch eine sachkundige Person nicht mehr erlaubt ist. Zusätzlich wird ein sogenanntes Abgabegespräch verpflichtend eingeführt, das ebenfalls durch den Sachkundigen durchgeführt werden muss. Ziel dieser Maßnahme ist es, sicherzustellen, dass der Käufer umfassend über den sicheren Umgang und die richtige Anwendung des Biozid-Produkts informiert wird.

Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt, wenn die abgebende Person bereits ausreichend über den beruflichen Verwendungszweck des Käufers informiert ist oder wenn der Käufer glaubhaft nachweisen kann, dass das Produkt ausschließlich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verwendet wird.

§ 11 ChemBiozidDV: Anforderungen an die abgebende Person

Neben dem Verbot der Selbstbedienung sieht § 11 ChemBiozidDV strenge Vorgaben für die Person vor, die das Biozid-Produkt abgibt. Im Gegensatz zu bisherigen Regelungen, wie sie in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) festgelegt sind, darf die Abgabe nach der neuen Verordnung nur durch eine sachkundige Person erfolgen, die fest im Unternehmen beschäftigt ist. Die bisherige Praxis, diese Aufgabe an geschulte, aber nicht festangestellte Mitarbeiter zu delegieren, ist damit ab 2025 nicht mehr zulässig.

§ 12 ChemBiozidDV: Anforderungen an den Online- und Versandhandel

Besonders relevant für den Online-Handel sind die Anforderungen des § 12 ChemBiozidDV. Online-Händler müssen sicherstellen, dass die Abgabe von Biozid-Produkten nur an sachkundige und berufsmäßige Verwender erfolgt. Dies bringt nicht nur eine erhebliche Verantwortung mit sich, sondern erfordert auch die Implementierung geeigneter Prüfverfahren, um die Sachkunde der Käufer nachzuweisen. Eine einfache Online-Bestellung ohne entsprechende Nachweise wird damit in Zukunft nicht mehr möglich sein.

§ 13 ChemBiozidDV: Sachkunde bei der Abgabe

Die Notwendigkeit einer sachkundigen Beratung bei der Abgabe von Biozid-Produkten ist nicht neu. Viele Unternehmen im Chemikalienhandel haben bereits Erfahrung mit den Anforderungen der ChemVerbotsV und verfügen über die entsprechende Sachkunde. Die gute Nachricht ist, dass Mitarbeiter, die bereits nach § 11 ChemVerbotsV sachkundig sind, auch die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ChemBiozidDV erfüllen.

Es gibt jedoch eine wichtige Neuerung: Während nach der ChemVerbotsV geschulte Personen die Abgabe an gewerbliche Abnehmer durchführen dürfen, muss nach der neuen Verordnung die Prüfung und Abgabe ausschließlich durch den sachkundigen, festangestellten Mitarbeiter erfolgen. Diese Änderung stellt sicher, dass der Verkauf von Biozid-Produkten in fachlich kompetenten Händen bleibt.

Fazit: Vorbereitung auf die neuen Anforderungen

Für Hersteller und Händler von Biozid-Produkten bedeutet die Einführung der neuen Regelungen eine Anpassung ihrer Prozesse und Schulung ihrer Mitarbeiter, um den gesetzlichen Anforderungen ab Januar 2025 gerecht zu werden. Insbesondere der Online-Handel steht vor der Herausforderung, geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Sachkunde seiner Kunden zu implementieren.

Unsere Empfehlung: Beginnen Sie frühzeitig mit den notwendigen Vorbereitungen, um eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten.

Sollten Sie oder Ihre Mitarbeiter noch keine entsprechende Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung besitzen, bieten wir umfassende Schulungen an, um Sie optimal auf die kommenden Herausforderungen vorzubereiten. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und Schulungstermine.

Durch eine frühzeitige Anpassung an die neuen Regelungen können Sie nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch das Vertrauen Ihrer Kunden stärken, indem Sie kompetent und gesetzeskonform beraten.

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