Produktmeldung nach ChemG §16e
Gefährliche Gemische, Biozide & Wasch- und Reinigungsmittel müssen nach ChemG §16e bzw. WRMG §10 gemeldet werden, damit den Giftinformationszentren, dem Umweltbundesamt und den Landesämtern für Verbraucherschutz wichtige Informationen für den Schadensfall zur Verfügung stehen.
Die gesamte Kommunikation mit den Behörden wird übernommen. Bei Rückfragen wird die PES kontaktiert und bereitet Maßnahmen zur Behebung der Beanstandung vor.
VORTEILE
- Produktmeldung nach EU-Verordnung 1272/2008; Artikel 45
(für Deutschland: ChemG §16e & WRMG §10) - Zuverlässige Versendung der Sicherheitsdatenblätter an die zuständigen Stellen
- jederzeit aktuell informiert über den Status der Meldungen
- Übernahme der gesamten Kommunikation mit den zuständigen Landesbehörden
- Übergabe der Informationen an die zuständigen Behörden, im Falle von Aktualisierungen
- Entlastung & Zeit für das Kerngeschäft
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