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FAQ – SDB Abschnitt 2

Übersicht

Es gibt Kennzeichnungselemente in Kapitel 2.1, in Kapitel 2.2 und wenn ich einen Inhaltsstoff definiere. Muss ich in jedem Fall die Daten redundant eintragen?

Unter Abschnitt 2.1 sind Angaben zur „Einstufung“, während unter Abschnitt 2.2 hingegen Angaben zur „Kennzeichnung“ enthalten sind. Beide gehören unbedingt in das SDB und dürfen nicht ausgelassen werden. 

Ab wann bzw. unter welchen Bedingungen werden in epos unter 2.2 die gefahrenbestimmenden Komponenten zur Etikettierung aufgeführt?

Die Anzeige der entsprechenden Inhaltsstoffe erfolgt nach Artikel 18 (3b) der VO (EG) Nr. 1272/2008, in dem es heißt:

die Identität aller in dem Gemisch enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung des Gemisches in Bezug auf die akute Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden, die Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, die Zielorgan-Toxizität oder die Aspirationsgefahr beitragen.

Sind aufgrund dieser Vorschrift in dem in Buchstabe b genannten Fall mehrere chemische Bezeichnungen anzugeben, so reichen maximal vier aus, sofern die Art und die Schwere der Gefahren nicht mehr Bezeichnungen erfordert.

In den Voreinstellungen kann ein Häkchen bei Hinweistext: „ungefährlich“ in Einstufung angeben werden. Ist diese Angabe überhaupt sinnvoll?

Der in epos optional auswählbare Text, dass ein Gemisch nicht als gefährlich im Sinne der jeweils angewandten Richtlinie eingestuft wurde, dient dem Empfänger sozusagen als Zusatzinformation Ihrerseits. Das heißt, dass Sie durchaus Gemische haben können, in denen gefährliche Inhaltsstoffe, die in Abschnitt 3 genannt werden müssen, vorkommen, aber dennoch keine Einstufung erhalten, weil sie im Gemisch nicht mehr gefährlich in dem Sinne der Verordnung sind. So würde man dann beispielsweise Unsicherheiten beim Empfänger umgehen, warum die Einstufung nicht erfolgt ist, obwohl doch ein gefährlicher Inhaltsstoff enthalten ist. Da diese Ausgabe aber optional in den Voreinstellungen einstellbar ist, können Sie auch das Häkchen weglassen, wenn Sie den Satz nicht im Sicherheitsdatenblatt aufführen wollen.

Darf ich auf ein GHS-SDB von einem Aerosol das Piktogramm GHS04 aufbringen? Ist das übergekennzeichnet, verboten, gestattet?

Das GHS04-Piktogramm ist nach CLP gemäß Anhang I, Punkt 2.5 bzw. Tabelle 2.5.1 hier zu verwenden:

Gase unter Druck: Gase, die in einem Behältnis unter einem Druck von 200 kPa (Überdruck) oder mehr enthalten sind oder die verflüssigt oder verflüssigt und tiefgekühlt sind.

Wenn Sie ein Aerosol nach Anhang I, Punkt 2.3.1 haben:

Aerosole, d. h. Aerosolpackungen: alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

Erfüllt dieses auch die Definition von Punkt 2.5, dann müssen Sie das Piktogramm GHS04 verwenden.

Zu beachten ist auch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, bzw. der Hinweis der Tabelle 2.5.2:

Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS02“ oder „GHS06“ gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms „GHS04“ fakultativ.

Im Abschnitt 2.1 können unter GHS im Feld „Kennzeichnung bestimmter Gemische“ zwar Kennzeichnungen ausgewählt werden, aber diese erscheinen dann nicht im SDB. Woran liegt das?

Die besondere Kennzeichnung aus Abschnitt 2 erscheint nur dann, wenn Sie auch die Option „GHS-Elemente im SDB ausgeben“ gesetzt haben (ebenfalls im Abschnitt 2).

Die H- und P-Sätze werden nicht nach Priorität (Signalwort), sondern numerisch sortiert.

Die H-Sätze sortiert epos so, wie es auch die ECHA tut. Die P-Sätze können in der Sortierung vom Anwender frei bestimmt werden.

Wie funktioniert die P-Satz-Priorisierung?

Durch die Priorisierung wird die Reihenfolge geändert. Es werden durch die Einschränkung 6 P-Sätze angezeigt; verschiebt sich ein P-Satz durch Vewrringerung der Priorisierung nach hinten, so wird dieser ggf. nicht mehr angezeigt. Eine Ausnahme: Es werden auch mehr als sechs P-Sätze angezeigt, wenn mehrere P-Sätze ein gleiches Priorisierungslevel haben.

Hier ein Beispiel:

P[Prior.1]-P[Prior.2]-P[Prior.2]-P[Prior.2]-P[Prior.3]-P[Prior.3]-P[Prior.3]-P[Prior.3], Sätze der Priorität [Prior.4] würden nicht mehr aufgeführt. So können mehr als sechs Sätze angezeigt werden. Dieses Schema gilt allerdings nur für die „Unterpriorität“ der Sätze, die „Hauptpriorität“ verhindert ein Wegfallen wichtiger Sätze durch die Setzung der „Unterpriorität“.

Die P-Satz-Einschränkung beruht auf Abschnitt 7 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Dieser verwendet eine Priorität, die sich aus den drei Stufen „Dringend empfohlen“, „Empfohlen“ und „Optional“ innerhalb der Leitlinie ableitet. Zusätzlich wurde eine „Unterpriorität“ eingeführt, die sich über den H-Satz ergibt, der für die P-Satz-Nennung verantwortlich ist. Auf diese kann der Anwender Einfluss nehmen. Dazu ist auf Karteikarte „SDB allgemein“ in den Voreinstellungen ein Button „Priorisierung von P-Sätzen“ eingefügt worden. Damit gelangt man in den Dialog zur Eingabe von Multiplikationsfaktoren für die „Unterpriorität“ von P-Sätzen. Umso höher der eingegebene Wert, desto geringer die „Unterpriorität“ des Satzes, d. h. die Auswahl des P-Satzes wird unwahrscheinlicher. Dieses bewirkt aber nur eine Verschiebung des P-Satzes in der Reihenfolge mit den anderen P-Sätzen gleicher „Hauptpriorität“. Ein „dringend empfohlener“ P-Satz wird auch durch den Multiplikationsfaktor 9 nicht durch einen „empfohlenen“ oder „optionalen“ P-Satz verdrängt werden.

Es besteht somit natürlich die Möglichkeit, dass mehrere P-Sätze die gleiche Priorität erhalten. Dies können Sie wie beschrieben dadurch verhindern, dass Sie eigene Priorisierungsfaktoren für die P-Sätze vergeben. Alternativ können Sie natürlich die P-Sätze noch manuell im Abschnitt 2 nachbearbeiten.

Nach US-Einstufung fällt das Symbol „Umweltgefährlich“, gültig für EU-CLP, raus. Warum?

Das GHS wird in den USA durch die OSHA (Arbeitsschutzbehörde) umgesetzt. Da in USA die Umweltgefahren nicht durch die EPA (Umweltamt) auf nationaler Ebene geregelt sind,  haben wir uns entschieden für die USA keine Umweltgefahr zu berechnen und anzuzeigen. Das ist aus der Hazard Comunication 29 CFR 1910.1200 zu entnehmen, in der der Abschnitt 12 „non-mandatory“ ist und keine Einstufung/Kennzeichnung für Umweltgefahren gelten.