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FAQ – SDB Abschnitt 14

Übersicht

Wenn das Produkt kein Gefahrgut ist, müssen im Abschnitt 14 auch keine Angaben gemacht werden, oder?

Dieser Abschnitt unterliegt ebenso der Festlegung, dass keine nummerierten Unterabschnitte leer bleiben dürfen. Das bedeutet, dass Sie für mind. einen Transportweg auch tatsächlich in jedes dort hinterlegte Feld eintragen müssten, dass es sich um kein Gefahrgut handelt.

Beim Gefahrgut in Abschnitt 14 benötige ich noch den toten Fisch/Baum (umweltgefährlich) als Piktogramm.

Sie finden dieses Symbol direkt im Abschnitt 14 unten als Auswahlfeld „Umweltgefährlich: ja/nein“. Dieses Symbol gilt für alle Verkehrsträger.

In Abschnitt 14 habe ich „umweltgefährlich“ angegeben. Beim Ausdruck wird mir das Symbol jedoch nicht ausgegeben.

Die Ausgabe dieses Symbols können Sie in den Voreinstellungen aktivieren. Öffnen Sie hierzu im Hauptmenü von epos die „Voreinstellungen“. Wählen Sie dort die Karteikarte „SDB-Ausgabe“. Anschließend aktivieren Sie die Funktion „Symbolbilder ausgeben“. Nun werden beim Ausdruck Ihres SDBs auch Gefahrgutsymbole mit ausgegeben.

Wie wird der Aggregatzustand „pastös“ in epos behandelt?

Allgemein kann gesagt werden, dass laut Gefahrgutrecht der Aggregatzustand „pastös“ als Feststoff zu betrachten ist und daher in epos auch als solcher bei der Berechnung berücksichtigt wird.

Wo liegt bei der Angabe MARINE POLLUTANT in Abschnitt 14.4 der Unterschied zwischen der Angabe eines Punktes und der Angabe „P“?

Die Definition, was ein Meeresschadstoff ist, und die Differenzierungen nach P, PP oder Punkt finden Sie im IMDG-Code.

Hier können Sie unter 2.10.2.5 die Unterschiede nachlesen:

http://www.umwelt-online.de/recht/gefahr.gut/see/imdg06/210.htm