Die Europäische Kommission hat den Anhang XVII der REACH-Verordnung mit dem Eintrag 77 für Formaldehyd und Formaldehydabspalter erweitert. Es gelten somit Grenzwerte für die Freisetzung von Formaldehyd aus Erzeugnissen. Es werden dazu im Beschränkungseintrag die Unterpunkte „Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis“ mit Prüfwerten über 0,062 mg/m³ und „andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis“ mit Prüfwerten über 0,080 mg/m³ aufgeführt. Die Werte müssen nach Methoden der Anlage 14 der entsprechenden Änderungsverordnung (EU) 2023/1464 erhoben werden. Es werden auch Ausnahmen genannt, für die diese Vorgabe nicht gilt, wie unter anderem Erzeugnisse aus natürlichen Formaldehydquellen, oder solche, die ausschließlich im Freien verwendet werden sollen.
Die Vorgaben dieser neuen Beschränkung müssen nach dem 06.08.2026 verbindlich eingehalten werden. Die Grenze von 0,062 mg/m³ gilt außerdem für den Transport in Straßenfahrzeugen bei Überschreitung dieser Konzentration im Innern von Fahrzeugen. Diese Regelung zum Transport muss nach dem 06.08.2027 verbindlich angewendet werden.